Achtung: diese Änderung ist nicht ganz ohne...
Abschnitt ADR 5.4.1.1.1: "Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden." Im Klartext heisst das, dass der Absender in jedem Fall wissen muss, ob seine Sendung allenfalls unter Anwendung der 1'000 Punkte-Freistellung befördert wird. Gibt der Absender jedoch die Punkte nicht wie vorgeschrieben an, darf die 1'000 Punkte-Freistellung durch den Beförderer nicht angewandt werden. In der Praxis kann es somit vorkommen, dass bei beabsichtigter Anwendung der 1'000 Punkte-Regel, der Beförderer ein neues Beförderungspapier erstellen muss. Dabei muss er beachten, dass bei flüssigen Stoffen, die Angabe der Nettomasse für flüssige Stoffe in l erfolgen muss. Da aber viele flüssige Chemikalien in Kg. verkauft werden, dürfte in diesem Fall ein nicht zu unterschätzendes Problem auftauchen... Mit unserem webbasierten Beförderungspapier ADRdoc.ch können Sie diese Anpassung der Vorschriften einfach und sicher einhalten. Dabei können Sie sicher sein, dass Ihre eingegebenen Daten nicht (wie bei anderen Anbietern) zu Werbezwecken missbraucht werden.
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AutorBERNHARD W. KUENZI Archiv
November 2018
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