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1/3/2017

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Neue GEFAHRGUT-Richtlinien für den Eurotunnel

 
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Die Betreibergesellschaft des Eurotunnels zwischen Frankreich und England hat ihre Gefahrgutvorschriften aktualisiert. Die „Richtlinie für den Transport von Gefahrgut im Eurotunnel 2017“ enthält in deutscher Sprache alle Regelungen, die über die ADR-Vorschriften hinausgehen. Sie ist gegliedert nach den Gefahrklassen 1 bis 9 und berücksichtigt die spezifischen Sicherheitseigenschaften der Infrastruktur des Kanaltunnels.
Grundsätzlich dürfen gefährliche Güter, die nicht in der Richtlinie genannt sind, nicht mit Eurotunnel Fracht befördert werden. Dazu gehören etwa alle Stoffe der Klassen 4.2, 4.3 und 5.2. Eine Ausnahme bilden Güter mit UN-Nummern, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Dies betrifft unter anderem Stroh (UN1327) und Trockeneis (UN1845), Güter, die in begrenzten oder freigestellten Mengen gemäß ADR Kapitel 3.4 und 3.5 verpackt sind sowie Güter, die unter einer Sonderbestimmung wie etwa SP188 transportiert werden.
Änderungen gibt es beispielsweise bei
  • UN2815: Ist nicht mehr in der Liste aufgeführt.
  • UN3528: Erlaubt bis max. 250 Liter Fassungsvermögen pro Verpackung und bis max. 250 Liter pro gesamter Transporteinheit (neu).
  • UN3529: Erlaubte Transportmenge auf maximal 1500 kg brutto pro Transporteinheit beschränkt (neu).
  • UN3527, 3530: Keine Einschränkungen (neu).
Polymerisierende Stoffe der UN-Nummern 3531 bis 3534 wurden nicht in die Liste aufgenommen. (gg/gh)
© Copyright 2017 Gefahrgut-Online
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