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Die Betreibergesellschaft des Eurotunnels zwischen Frankreich und England hat ihre Gefahrgutvorschriften aktualisiert. Die „Richtlinie für den Transport von Gefahrgut im Eurotunnel 2017“ enthält in deutscher Sprache alle Regelungen, die über die ADR-Vorschriften hinausgehen. Sie ist gegliedert nach den Gefahrklassen 1 bis 9 und berücksichtigt die spezifischen Sicherheitseigenschaften der Infrastruktur des Kanaltunnels.
Grundsätzlich dürfen gefährliche Güter, die nicht in der Richtlinie genannt sind, nicht mit Eurotunnel Fracht befördert werden. Dazu gehören etwa alle Stoffe der Klassen 4.2, 4.3 und 5.2. Eine Ausnahme bilden Güter mit UN-Nummern, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Dies betrifft unter anderem Stroh (UN1327) und Trockeneis (UN1845), Güter, die in begrenzten oder freigestellten Mengen gemäß ADR Kapitel 3.4 und 3.5 verpackt sind sowie Güter, die unter einer Sonderbestimmung wie etwa SP188 transportiert werden. Änderungen gibt es beispielsweise bei
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AutorBERNHARD W. KUENZI Archiv
März 2018
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1/3/2017
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